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Teilnahme am Freiwilligen Soziale Jahr (FSJ)

სოციალის გაკეთების მსურველთათვის


 

Teilnahme am Freiwilligen Soziale Jahr (FSJ)

 

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Freiwilligen Soziale Jahr (FSJ) erhalten. Die Einreise muss grundsätzlich mit einem Visum erfolgen. 

Das FSJ kann für eine Dauer von sechs bis 18 Monaten geleistet werden, wobei die Regelzeit zwölf Monate beträgt. Normalerweise beginnt es am 1. August oder am 1. September.

Weitere Informationen bietet die Internetseite des Arbeitskreises Freiwilliges Soziales Jahr in Baden-Württemberg der LAG Jugendsozialarbeit.

თქვენ შეგიძლიათ მიიღოთ ვიზა გერმანიაში საცხოვრებლად თუკი თქვენ მიიღებთ მონაწილეობას სოციალის (FSJ) პროგრამაში.

სოციალის გაკეთება შეიძლება 6დან 18 თვემდე. თუმცა როგორც წესი 12 თვით ასაქმებენ. რეგულარულად სოციალურის პროგრამა ან 1 აგვისტოს ან 1 სექტემბერს იწყება.

 

VORAUSSETZUNG:

წინაპირობები

 
  • Anmeldung mit Hauptwohnung  / გერმანიაში ჩაწერის ადგილი

  • Reisepass / პასპორტი

  • Aktuelles biometrisches Lichtbild / ბიომეტრიული ფოტო

  • Vertrag mit einer Einrichtung über die Aufnahme des Freiwilligen Sozialen Jahres

  • Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts / მინიმალური თვიური ხარჯებისთვის საკმარისი შემოსავლის დასტური.

  • Krankenversicherungsschutz / ჯანმრთელობის დაზღვევა სოციალით დასაქამებულებისთვის

 

 
ABLAUF:
ეტაპები
 

Vor Ablauf des Visums müssen Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Bei Einreise ohne Visum muss der Antrag vorgestellt werden, bevor Sie die Tätigkeit beginnen.

 

UNTERLAGEN:

საბუთები

 

Nachweis der oben genannten Voraussetzungen.

ზემოთ მოყვანილი წინაპირობების შესრულების დამადასტურებელი დოკუმენტაცია.

FRIST:

Bewerbungen sind in der Regel laufend möglich.

რეგისტრაცია შესაძლებელია მთელი წლის განმალობაში.

 

KOSTEN:

სავიზო ხარჯები

 

  • Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100 Euro / ვიზა 1 წლამდე 100 ევრო.

  • Aufenthaltserlaubnis über ein Jahr: 110 Euro / ვისა ერთ წელზე მეტი ხნით 110 ევრო.

  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro / ვიზის სამი თვით გადაგრძელება 65 ევრო.

  • Verlängerung von mehr als drei Monaten: 80 Euro / ვისის სამ თვეზე მეტი ხნით გადაგრძელება 80 ევრო.
     

RECHTSGRUNDLAGE:

 

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, PDF

 

ZUSTÄNDIG:

პასუხისმგებელი ორგანოები

 

  • Ausländeramt / უცხო ქვეყნის მოქალაქეების უწყება

  • Vor der Einreise: die zuständige deutsche Auslandsvertretung / გერმანიაში ჩამოსვლამდე საელჩოები და სხვა წარმომადგენლობითი ორგანოები

  • Die Trägerorganisation, bei der Sie gerne tätig sein möchten / თქვენი დამსაქმებელი ორგანიზაცია

 

 

სოციალის პროგრამის სამართლებრივი საფუძვლები

§ 18 Beschäftigung

 

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.

(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.

(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, § 19 oder § 19a darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist.

(6) Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2, § 19 oder § 19a, der auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, kann versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung nach § 40Absatz 2 Nummer 3 berechtigen würde.

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